Das Auslaufen oder eine mögliche Beendigung des § 24 AufenthG bedeutet nicht, dass alle Ukrainerinnen und Ukrainer automatisch Deutschland verlassen müssen. Für viele Menschen ist ein Wechsel zu einem anderen Aufenthaltstitel möglich: über Arbeit, Studium, Ausbildung, familiäre Gründe, Selbstständigkeit oder bestimmte humanitäre Gründe.

Dieser Wechsel geschieht jedoch nicht automatisch. Für jeden neuen Aufenthaltszweck müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift eigenständig erfüllt werden: Qualifikation, Einkommen, Studienfinanzierung, familiäre Beziehungen oder besondere humanitäre Umstände müssen jeweils gesondert nachgewiesen werden.

Der vorübergehende Schutz in Deutschland gilt derzeit mindestens bis zum 4. März 2027. Am 15. Juli 2026 haben sich die EU-Staaten zudem auf eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2028 verständigt. Für die praktische Umsetzung dieser Verlängerung in Deutschland können noch nationale Rechtsakte und technische Regelungen erforderlich sein. Von einer unmittelbar bevorstehenden Abschaffung des § 24 zu sprechen, ist daher derzeit nicht zutreffend.

Was ist § 24 AufenthG?

§ 24 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist ein vorübergehender humanitärer Aufenthaltstitel für Personen, die im Rahmen der europäischen Richtlinie über vorübergehenden Schutz Schutz erhalten haben.

Er ermöglicht Ukrainerinnen und Ukrainern:

  • Sich legal in Deutschland aufzuhalten
  • Ohne gesondertes Arbeitsvisum zu arbeiten
  • Bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen Sozialleistungen zu erhalten
  • Krankenversichert zu sein
  • Sprach- und Integrationskurse zu besuchen
  • Zu studieren oder eine Ausbildung zu absolvieren

Der größte Vorteil des § 24 ist der vergleichsweise einfache Zugang zu Aufenthalt und Arbeitsmarkt. Es handelt sich jedoch um einen befristeten Status, nicht um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die Europäische Union bereitet bereits einen Mechanismus für den schrittweisen Übergang vom vorübergehenden Schutz zu regulären Aufenthaltstiteln vor – insbesondere über Arbeit, Bildung und familiäre Gründe.

Muss ich meinen Status schon jetzt wechseln?

Nicht zwingend.

Allein die Tatsache, dass jemand arbeitet, studiert oder eine Ausbildung absolviert, bedeutet nicht, dass er § 24 sofort aufgeben muss. In vielen Fällen ist § 24 aktuell sogar praktischer, weil:

  • Der Lebensunterhalt nicht immer vollständig eigenständig gesichert sein muss
  • Die Arbeit nicht der Qualifikation entsprechen muss
  • Es keine Gehaltsschwelle wie bei der Blauen Karte gibt
  • Ein breiterer Zugang zu Sozialleistungen erhalten bleibt
  • Ein Arbeitgeberwechsel meist unkomplizierter ist
  • Der Verlust des Arbeitsplatzes das Aufenthaltsrecht nicht sofort gefährdet

Ein Wechsel zu einem anderen Aufenthaltstitel lohnt sich daher nicht pauschal, sondern dann, wenn er einen konkreten Vorteil bringt: einen stabileren Status, die Perspektive auf eine Niederlassungserlaubnis, Familienzusammenführung oder Unabhängigkeit vom vorübergehenden Schutz. Behördliche Auskünfte des Bundes haben bereits klargestellt, dass nach Erhalt des § 24 grundsätzlich kein Verbot besteht, zu einem anderen Aufenthaltstitel zu wechseln, sofern die Voraussetzungen des gewählten Zwecks erfüllt sind.

Unsicher, welche Option für Sie infrage kommt?

Schildern Sie uns Ihre Situation per WhatsApp oder über das Kontaktformular – wir sagen Ihnen unverbindlich, welche Unterlagen für den jeweiligen Aufenthaltszweck üblicherweise benötigt werden, und übernehmen bei Bedarf die beglaubigte Übersetzung.

§ 18a AufenthG – Fachkraft mit Berufsausbildung

Für viele berufstätige Ukrainerinnen und Ukrainer ist der Aufenthaltstitel als Fachkraft nach § 18a oder § 18b AufenthG der realistischste Weg.

§ 18a eignet sich für Personen, die:

  • Eine in Deutschland anerkannte Berufsqualifikation besitzen
  • Ein konkretes Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung erhalten haben
  • Eine Tätigkeit ausüben, für die üblicherweise eine Berufsausbildung erforderlich ist
  • Bei Bedarf über die Erlaubnis für einen reglementierten Beruf verfügen

Nicht jede Beschäftigung gilt als qualifiziert: Eine Tätigkeit als Lagerhelfer, Reinigungskraft, Kurierfahrer oder Hilfsarbeiter begründet für sich genommen in der Regel keinen Anspruch nach § 18a – auch nicht bei Vollzeitbeschäftigung.

§ 18b AufenthG – Fachkraft mit akademischer Ausbildung

§ 18b richtet sich an Personen mit einem anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss und einer konkreten qualifizierten Beschäftigung.

Seit der Gesetzesreform muss die Tätigkeit nicht mehr zwingend exakt der Studienrichtung entsprechen. Die Position muss jedoch weiterhin qualifiziert sein. Für reglementierte Berufe – etwa Ärztinnen und Ärzte – sind eine offizielle Anerkennung und die berufliche Zulassung weiterhin zwingend erforderlich.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Arbeitsmigration sind in den §§ 18–19c AufenthG geregelt. In bestimmten Fällen ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Sonderregelung für Personen über 45 Jahre

Wer erstmals mit über 45 Jahren einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit in Deutschland erhält, muss unter Umständen nachweisen:

  • Ein Jahresgehalt, das eine festgelegte Schwelle nicht unterschreitet
  • oder eine ausreichende Altersvorsorge

Für 2026 nennt das offizielle Portal der Bundesregierung als Orientierungswert 55.770 Euro brutto jährlich für entsprechende Fälle.

Das größte Risiko beim Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit

Ist der Aufenthaltstitel an eine konkrete qualifizierte Beschäftigung gebunden, kann der Verlust des Arbeitsplatzes erfordern:

  • Die Ausländerbehörde zu informieren
  • Eine neue passende Stelle zu finden
  • Eine Erlaubnis für den Arbeitgeberwechsel einzuholen
  • Zu einem anderen Aufenthaltstitel zu wechseln

Der reguläre Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ist langfristig daher oft stabiler, aber weniger flexibel als § 24.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU eignet sich für Akademikerinnen und Akademiker mit einem ausreichend hohen Gehalt. Die wesentlichen Voraussetzungen sind:

  • Ein anerkannter oder vergleichbarer Hochschulabschluss
  • Ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate
  • Eine qualifizierte Beschäftigung
  • Das Erreichen der festgelegten Gehaltsschwelle

Im Jahr 2026 liegt das Mindestgehalt bei 50.700 Euro brutto jährlich für die meisten Berufe und bei 45.934,20 Euro brutto jährlich für Mangelberufe sowie für bestimmte Berufsanfänger, deren Hochschulabschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Für einzelne IT-Fachkräfte kann die Blaue Karte auch ohne Hochschulabschluss zugänglich sein, sofern ausreichende Berufserfahrung nachgewiesen wird.

Vorteile und Grenzen der Blauen Karte

Die Blaue Karte bietet mehrere praktische Vorteile:

  • Einen schnelleren Weg zur Niederlassungserlaubnis
  • Günstigere Regelungen beim Familiennachzug
  • Erleichterte Mobilität innerhalb der EU
  • Eine klare Perspektive für einen langfristigen Aufenthalt

Der Nachteil: Nicht jeder berufstätige Ukrainer erfüllt die Anforderungen an Gehalt, Abschluss und Art der Position.

Beschäftigung aufgrund von Berufserfahrung ohne vollständige Anerkennung

In bestimmten nicht reglementierten Berufen ist ein Aufenthaltstitel für Personen mit Berufserfahrung möglich. Laut offiziellem Portal der Bundesregierung ist dafür 2026 in der Regel ein Gehalt von mindestens 45.630 Euro brutto jährlich erforderlich, ebenso wie eine nachgewiesene Qualifikation und Berufserfahrung.

Diese Option kann interessant sein für:

  • IT-Fachkräfte
  • Technische Fachkräfte
  • Personen mit einer ausländischen Qualifikation, die im Herkunftsland anerkannt ist, aber das vollständige deutsche Anerkennungsverfahren noch nicht durchlaufen hat
  • Fachkräfte in nicht reglementierten Berufen

Für Ärztinnen und Ärzte, Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, medizinisches Fachpersonal und andere reglementierte Berufe ist in der Regel weiterhin eine offizielle Anerkennung oder Zulassung erforderlich.

Ausbildung – berufliche Bildung (§ 16a AufenthG)

Ukrainerinnen und Ukrainer können zu einem Aufenthaltstitel für eine Ausbildung nach § 16a AufenthG wechseln. In der Regel erforderlich sind:

  • Ein Vertrag mit dem Ausbildungsbetrieb oder der Nachweis einer schulischen Ausbildung
  • Ausreichende Deutschkenntnisse
  • Der Nachweis der Finanzierung des Lebensunterhalts
  • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sofern erforderlich
  • Ein tatsächlicher und geeigneter Ausbildungsplatz

Der Aufenthaltstitel wird in der Regel für die Dauer der Ausbildung erteilt. Zusätzlich ist eine von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt.

Ausbildung und § 24: der Unterschied und die Risiken

Mit § 24 kann eine Ausbildung absolviert werden, ohne den Status zu wechseln. Ein Wechsel zu § 16a kann sinnvoll sein, wenn der vorübergehende Schutz endet oder wenn der weitere Aufenthalt über eine deutsche Berufsausbildung aufgebaut werden soll.

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist es möglich:

  • Eine qualifizierte Beschäftigung zu suchen
  • Zu einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit zu wechseln
  • Bei Erfüllung der Voraussetzungen später eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten

Für Absolventinnen und Absolventen einer deutschen Ausbildung gelten günstigere Regelungen für den dauerhaften Aufenthalt. Wird die Ausbildung jedoch abgebrochen, kann die Aufenthaltsgrundlage entfallen – daher ist es wichtig, § 24 nicht aufzugeben, bevor die Ausländerbehörde die Erteilung des neuen Status schriftlich bestätigt hat.

Studium an einer Hochschule (§ 16b AufenthG)

Studierende können einen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG erhalten. In der Regel muss nachgewiesen werden:

  • Die Immatrikulation an einer Hochschule oder in einem Studienkolleg
  • Ausreichende Sprachkenntnisse
  • Die Finanzierung des Lebensunterhalts
  • Eine Krankenversicherung
  • Ein ernsthaftes Studienziel

Der studentische Aufenthaltstitel kann auch das Studienkolleg, sprachliche Studienvorbereitung und Promotionsvorhaben umfassen. Nach Abschluss eines deutschen Hochschulstudiums kann Absolventinnen und Absolventen bis zu 18 Monate zur Suche einer qualifizierten Beschäftigung gewährt werden. Studierende aus Drittstaaten dürfen bis zu 140 volle oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten.

Finanzierung des Studiums

Anders als bei § 24 muss bei § 16b die Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel eigenständig nachgewiesen werden – etwa durch:

  • Ein Sperrkonto
  • Eine Verpflichtungserklärung
  • Ein Stipendium
  • Ein nachgewiesenes ausreichendes Einkommen

Allein die Zulassung zu einer Hochschule garantiert daher noch nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken.

Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen (§ 16d AufenthG)

Reicht eine ausländische Qualifikation für eine vollwertige Tätigkeit in Deutschland nicht aus, kommt ein Aufenthaltstitel nach § 16d AufenthG für folgende Zwecke infrage:

  • Anpassungslehrgang
  • Kenntnisprüfung
  • Zusätzliche praktische Tätigkeit
  • Qualifizierungsmaßnahme
  • Anerkennungsverfahren

Dieser Weg ist besonders relevant für Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, Apothekerinnen und Apotheker, Lehrkräfte, Ingenieurinnen und Ingenieure in bestimmten reglementierten Bereichen sowie weitere Berufe, für die eine Anerkennung oder eine Berufserlaubnis erforderlich ist. Die Formen der Bildungsmigration, einschließlich der Anerkennung ausländischer Qualifikationen, sind in den §§ 16–17 AufenthG geregelt.

Chancenkarte (§ 20a AufenthG)

Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG dient der Suche nach einer qualifizierten Beschäftigung. Sie kann Personen offenstehen, die:

  • Über eine anerkannte Qualifikation verfügen oder die erforderliche Punktzahl erreichen
  • Deutsch- oder Englischkenntnisse auf dem geforderten Niveau nachweisen
  • Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern

Für 2026 liegt der offizielle Richtwert für die Finanzierung bei 1.091 Euro netto monatlich, etwa auf einem Sperrkonto oder durch eine Verpflichtungserklärung. Die Chancenkarte kann eine Übergangslösung sein, wenn die Beschäftigung verloren gegangen ist, aber Qualifikation und finanzielle Mittel bereits vorhanden sind; sie wird jedoch in der Regel nur befristet erteilt und ersetzt keinen dauerhaften Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit.

Selbstständigkeit und Unternehmensgründung (§ 21 AufenthG)

Für Unternehmerinnen und Unternehmer kommt § 21 AufenthG infrage. Bei einer Unternehmensgründung wird in der Regel geprüft:

  • Ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionaler Bedarf
  • Die Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts
  • Eine positive Auswirkung des Vorhabens auf die Wirtschaft
  • Die Finanzierung
  • Die Berufserfahrung
  • Die Fähigkeit zur eigenständigen Existenzsicherung

Freiberufliche Tätigkeit

Für Freiberufler sind in der Regel wichtig:

  • Konkrete Aufträge oder Absichtserklärungen
  • Die berufliche Qualifikation
  • Die Finanzierung
  • Die berufliche Zulassung, sofern der Beruf reglementiert ist
  • Die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit

Für Antragstellende über 45 Jahre kann eine ausreichende Altersvorsorge erforderlich sein. Eine einzelne Gewerbeanmeldung oder einige zufällige Auftraggeber garantieren keine Erteilung nach § 21.

Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen (§ 28 AufenthG)

Die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen kann eine Grundlage für einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG sein. Ein Anspruch kann bestehen für:

  • Ehegattinnen und Ehegatten deutscher Staatsangehöriger
  • Minderjährige Kinder deutscher Staatsangehöriger
  • Elternteile eines minderjährigen deutschen Kindes, sofern die elterliche Sorge ausgeübt wird

Was die Behörde bei einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen prüft

Allein die Heiratsurkunde garantiert noch keine Erteilung des Aufenthaltstitels. Die Behörde kann prüfen:

  • Ob die Ehegatten tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen
  • Ob keine Scheinehe vorliegt
  • Ob die Identität nachgewiesen ist
  • Ob die erforderlichen Deutschkenntnisse vorhanden sind
  • Ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind

Für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger sind die Einkommensanforderungen in der Regel geringer als beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner, die konkrete Entscheidung hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Planen Sie die Eheschließung oder den Familiennachzug in Deutschland?

Heirats- und Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen und weitere Unterlagen für Standesamt oder Ausländerbehörde werden meist in beglaubigter Übersetzung benötigt. Senden Sie uns Fotos der Dokumente per WhatsApp oder über das Kontaktformular – wir prüfen unverbindlich, was übersetzt werden muss.

Ehe mit einem in Deutschland lebenden Ausländer (§§ 29–30 AufenthG)

Ist der Ehepartner kein deutscher Staatsangehöriger, richtet sich der Familiennachzug in der Regel nach §§ 29–30 AufenthG. Entscheidend ist, über welchen Status der Ehepartner verfügt:

  • Niederlassungserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit
  • Studentischer Status
  • Humanitärer Status
  • Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes

Geprüft werden in der Regel das Alter der Ehegatten, die Wirksamkeit der Ehe, der Wohnraum, das Einkommen, die Krankenversicherung sowie Deutschkenntnisse auf Niveau A1, sofern keine Ausnahme greift. Die Ehe mit einer Person, die selbst nur über § 24 verfügt, begründet nach Ende des vorübergehenden Schutzes nicht automatisch eine eigenständige dauerhafte Aufenthaltsgrundlage.

Eltern, erwachsene Kinder und andere Angehörige (§ 36 Abs. 2 AufenthG)

Ein weit verbreiteter Irrtum: Ein älterer Elternteil könne allein deshalb in Deutschland bleiben, weil hier ein erwachsenes Kind lebt. Im Regelfall trifft das nicht zu.

Für „sonstige Familienangehörige“ – etwa Eltern erwachsener Kinder, Geschwister oder volljährige Kinder – ist ein Familiennachzug in der Regel nur zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG möglich. Von Bedeutung können sein:

  • Eine schwere Pflegebedürftigkeit mit dauerhaftem Betreuungsbedarf
  • Das Fehlen realer Unterstützung in der Ukraine
  • Eine besondere medizinische oder psychologische Situation
  • Eine enge tatsächliche Abhängigkeit von dem in Deutschland lebenden Angehörigen
  • Die Unmöglichkeit, die erforderliche Pflege anderweitig zu organisieren

Hohes Alter, Einsamkeit oder der Wunsch, in der Nähe der Kinder zu leben, reichen allein in der Regel nicht aus.

Rentnerinnen und Rentner

In Deutschland gibt es keinen allgemeinen Aufenthaltstitel „für Rentner" allein aufgrund des Alters oder einer ukrainischen Rente. Ein Verbleib ist möglich, wenn eine andere Aufenthaltsgrundlage besteht:

  • Familienzusammenführung
  • Außergewöhnliche Härte
  • Humanitäre Gründe
  • Ein medizinisches Ausreisehindernis
  • Eigene Erwerbstätigkeit oder Selbstständigkeit, sofern realistisch
  • In seltenen Fällen ein besonderes Rückkehrrecht

Für Rentnerinnen und Rentner ist der Wechsel zu einem regulären Aufenthaltsstatus daher meist schwieriger – insbesondere ohne ausreichendes eigenes Einkommen, ohne vollwertigen Krankenversicherungsschutz, ohne nahe Angehörige mit passendem Status oder ohne außergewöhnliche humanitäre Umstände. Das Alter allein ist kein Aufenthaltsgrund.

Menschen mit Behinderung und schweren Erkrankungen (§ 25 AufenthG)

Auch eine Behinderung begründet nach Ende des § 24 kein automatisches Bleiberecht. Mögliche Grundlagen sind:

  • Ein festgestelltes nationales Abschiebungsverbot
  • Eine tatsächliche oder rechtliche Ausreiseunmöglichkeit
  • Dringende humanitäre oder persönliche Gründe
  • Eine außergewöhnliche Härte im Rahmen des Familiennachzugs
  • Ein individuelles Asylverfahren

§ 25 AufenthG sieht mehrere humanitäre Varianten vor, jede von ihnen erfordert jedoch eine gesonderte Einzelfallprüfung.

Was bei einem medizinischen Fall wichtig ist

Bei einem medizinischen Fall sind in der Regel wichtig:

  • Eine genaue Diagnose
  • Aktuelle ärztliche Stellungnahmen
  • Die Prognose bei Abbruch der Behandlung
  • Die Verfügbarkeit von Behandlung und Medikamenten in der konkreten Region der Ukraine
  • Die Möglichkeit einer sicheren Reise
  • Das Vorhandensein einer Pflegemöglichkeit
  • Die familiäre Abhängigkeit
  • Das Risiko einer schweren und raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands

Formulierungen wie „die Person ist krank" oder „die medizinische Versorgung in der Ukraine ist schlechter" reichen in der Regel nicht aus – erforderlich sind detaillierte Nachweise.

Familien mit Kindern

Der Schulbesuch eines Kindes in Deutschland garantiert der Familie für sich genommen kein Bleiberecht. Die Aufenthaltsdauer, die Integration des Kindes, Sprachkenntnisse, schulische Leistungen, soziale Bindungen und die Auswirkungen einer Ausreise auf das Kindeswohl können jedoch bei der humanitären Prüfung, im Härtefallverfahren oder bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung sein.

Das Aufenthaltsgesetz enthält besondere Regelungen für gut integrierte Jugendliche und junge Erwachsene; diese unterliegen jedoch eigenen strengen Voraussetzungen und gelten nicht automatisch für alle Kinder, die über § 24 eingereist sind.

Asyl

Ein Asylantrag sollte nicht als einfacher Weg betrachtet werden, den Aufenthalt zu „verlängern". Für die Zuerkennung eines der folgenden Status müssen individuelle Schutzgründe nachgewiesen werden:

  • Flüchtlingseigenschaft
  • Subsidiärer Schutz
  • Asylberechtigung nach dem Grundgesetz
  • Nationales Abschiebungsverbot

Das offizielle Portal Germany4Ukraine empfiehlt Ukrainerinnen und Ukrainern, ohne Notwendigkeit keinen Asylantrag zu stellen, da das Verfahren mit Beschränkungen bei Wohnsitz, Unterbringung und Erwerbstätigkeit einhergehen kann und die Bearbeitung während der Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes ausgesetzt sein kann. Ein Asylantrag kann gerechtfertigt sein, wenn konkrete individuelle Risiken bestehen, die über die allgemeine Kriegssituation hinausgehen.

Werden die Jahre nach § 24 für die Niederlassungserlaubnis angerechnet?

Eine pauschale Antwort gibt es hier nicht. Für die Niederlassungserlaubnis sind unter anderem relevant:

  • Der konkrete aktuelle Aufenthaltstitel
  • Die Dauer des Besitzes gerade der gesetzlich vorgesehenen Status
  • Rentenversicherungsbeiträge
  • Die Sicherung des Lebensunterhalts
  • Sprachkenntnisse
  • Das Fehlen schwerwiegender Straftaten
  • Teilweise eine deutsche Ausbildung

Für Fachkräfte nach §§ 18a, 18b, 18d oder 18g sieht das Gesetz besondere Fristen für die Niederlassungserlaubnis vor, für Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen oder einer Ausbildung gelten begünstigte Bedingungen. Die Jahre nach § 24 werden jedoch nicht immer in gleicher Weise angerechnet wie Jahre in einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder zu Bildungszwecken – ein Wechsel zu einem Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit kann daher früher einen klareren Weg zur Niederlassungserlaubnis eröffnen, gleichzeitig geht dabei jedoch ein Teil der Flexibilität des § 24 verloren.

Welche Unterlagen Sie schon jetzt vorbereiten sollten

Auch wenn § 24 weiterhin gilt, ist es sinnvoll, bereits jetzt zusammenzustellen:

  • Einen gültigen Reisepass
  • Diplome und deren Anlagen
  • Übersetzungen der Diplome
  • Den Nachweis der Anerkennung über Anabin oder die ZAB
  • Den Anerkennungsbescheid
  • Den Arbeitsvertrag und die Stellenbeschreibung
  • Die Berechnung des Jahresgehalts
  • Das Deutschzertifikat
  • Den Ausbildungsplatz oder Zulassungsbescheid
  • Den Nachweis der Finanzierung
  • Den Mietvertrag
  • Die Krankenversicherung
  • Heirats- und Geburtsurkunden
  • Nachweise über das gemeinsame Familienleben
  • Ärztliche Atteste
  • Unterlagen zu Pflege und Behinderung
  • Integrationsnachweise

Ausländische Dokumente müssen häufig mit einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

Bereiten Sie Unterlagen für den Statuswechsel vor?

Als vereidigter Übersetzer für Ukrainisch und Russisch fertige ich beglaubigte Übersetzungen an, die bundesweit von Ausländerbehörden, dem BAMF, Hochschulen und Arbeitgebern anerkannt werden. Senden Sie mir eine Liste oder Fotos der Dokumente per WhatsApp oder über das Kontaktformular – aktuelle Preise finden Sie auf den Seiten Leistungen und Preise.

Die häufigsten Fehler beim Statuswechsel

Beim Wechsel vom § 24 zu einem anderen Aufenthaltstitel treten am häufigsten folgende Fehler auf:

  • Aufgabe des § 24 vor der Entscheidung über den neuen Status — man sollte den bestehenden Aufenthaltstitel nicht aufgeben und darauf hoffen, dass ein anderer sicher erteilt wird; richtig ist: Voraussetzungen prüfen, Antrag stellen, die schriftliche Entscheidung abwarten und erst danach den Wechsel abschließen
  • Jede Beschäftigung mit einer qualifizierten Beschäftigung zu verwechseln — Vollzeitbeschäftigung und Steuerzahlungen allein begründen noch keinen Anspruch nach § 18a, § 18b oder auf die Blaue Karte
  • Bürgergeld als Einkommen für einen anderen Aufenthaltstitel zu betrachten — für die meisten regulären Aufenthaltstitel muss der Lebensunterhalt eigenständig gesichert sein; Sozialleistungen gelten in der Regel nicht als ausreichende Sicherung
  • Sich allein auf die Integration zu verlassen — Sprache, Arbeit, Schulbesuch der Kinder und Straffreiheit sind wichtig, begründen aber nicht immer eine eigenständige rechtliche Grundlage
  • Den Antrag zu spät zu stellen — die Ausländerbehörde kann Verfahren über Monate bearbeiten, und die Vorbereitung von Anerkennung, Sprachzertifikat oder medizinischen Unterlagen benötigt zusätzliche Zeit

Häufig gestellte Fragen

Stand 17. Juli 2026 ist der vorübergehende Schutz mindestens bis zum 4. März 2027 gesichert, und die EU-Staaten haben sich bereits auf eine Verlängerung bis zum 4. März 2028 verständigt. Eine unmittelbare Abschaffung im Jahr 2027 ist daher derzeit nicht zu erwarten, auch wenn die nationale Umsetzung der neuen Verlängerung in Deutschland noch endgültig geregelt werden muss.

Ein grundsätzliches Verbot besteht nicht. Der Antragsteller muss jedoch sämtliche Voraussetzungen des gewählten Aufenthaltstitels erfüllen, und die endgültige Entscheidung trifft die Ausländerbehörde.

Nein. Arbeiten ist auch mit § 24 möglich. Ein Wechsel ist sinnvoll, wenn er die langfristige Perspektive verbessert und die Voraussetzungen des neuen Status sicher erfüllt sind.

Ja, sofern ein tatsächlicher Ausbildungsplatz vorhanden ist und die Voraussetzungen des § 16a erfüllt sind. Eine Ausbildung kann jedoch auch mit § 24 absolviert werden, sodass ein vorzeitiger Statuswechsel nicht immer vorteilhaft ist.

Ja, bei Immatrikulation, ausreichender Finanzierung, Krankenversicherung und Erfüllung der Voraussetzungen des § 16b.

Nein. Eine Ehe kann die Grundlage für einen familiären Aufenthaltstitel bilden, die Behörde prüft jedoch die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft und die übrigen Voraussetzungen.

Nicht automatisch. Erforderlich ist eine familiäre, humanitäre oder andere eigenständige Aufenthaltsgrundlage — das Alter allein reicht nicht aus.

Nein. Erforderlich ist eine individuelle rechtliche und medizinische Prüfung der konkreten Situation.

Nein. Schulbesuch und Integration können bei der humanitären Prüfung berücksichtigt werden, begründen für sich genommen aber in der Regel kein automatisches Bleiberecht.

Brauchen Sie Unterstützung bei der Übersetzung Ihrer Unterlagen für den neuen Status?

Wir sind keine Rechtsberatung und ersetzen weder die Ausländerbehörde noch eine Migrationsberatung oder einen Fachanwalt für Migrationsrecht — als vereidigter Übersetzer für Ukrainisch und Russisch fertigen wir jedoch beglaubigte Übersetzungen an, die von deutschen Behörden, Hochschulen und Arbeitgebern anerkannt werden.

Wenn Sie Unterlagen für den Wechsel zu Arbeit, Ausbildung, Studium, Ehe oder einem anderen Aufenthaltszweck zusammenstellen, kontaktieren Sie uns auf dem für Sie passenden Weg:

  • WhatsApp
  • Kontaktformular auf der Website
  • E-Mail über die Kontaktseite

Wir prüfen, welche Ihrer Unterlagen eine beglaubigte Übersetzung benötigen, und erstellen diese innerhalb der von Ihnen benötigten Frist.

Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner, informativer Natur, beruhen auf öffentlich zugänglichen Quellen und entsprechen dem Stand der Veröffentlichung. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine individuelle Prüfung der konkreten Situation durch die Ausländerbehörde, einen Fachanwalt für Migrationsrecht oder eine anerkannte Migrationsberatung. Fristen, Einkommensschwellen und Voraussetzungen können sich ändern — die aktuellen Bedingungen sind bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Zurück zum Ratgeber