Wenn Sie ein Testament aufsetzen möchten oder mit einem Erbfall zu tun haben, der Deutschland und die Ukraine gleichzeitig betrifft, stoßen Sie schnell auf Informationen, die einander widersprechen. Das Erbrecht ist ein Thema, bei dem besonders leicht fehlerhafte Informationen kursieren: Die Regeln hängen vom Wohnort, der Staatsangehörigkeit, der Familiensituation und davon ab, ob ein Testament errichtet wurde. Dieser Überblick beschreibt nur die Grundbegriffe des deutschen Erbrechts und dazu, wie ukrainische Dokumente in ein Nachlassverfahren einfließen – er ersetzt keine Beratung durch einen Notar oder eine auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Erbrecht) und darf nicht als Grundlage für Entscheidungen über die Verteilung eines konkreten Nachlasses verwendet werden.

Wenn Ihre Situation einen internationalen Bezug hat – Erblasser oder Erben sowohl in der Ukraine als auch in Deutschland –, empfehlen wir, eine individuelle Beratung nicht aufzuschieben: Erbrechtliche Fristen in Deutschland können kurz sein, und die Regeln des internationalen Privatrechts sind auch für erfahrene Juristinnen und Juristen anspruchsvoll anzuwenden.

Kurz gesagt: das Wichtigste in 20 Sekunden

  • In Deutschland gibt es zwei Hauptformen des Testaments: das eigenhändige (vollständig handschriftlich verfasste und unterschriebene) und das notarielle Testament
  • Ein eigenhändiges Testament, das nicht vollständig handschriftlich verfasst ist (z. B. am Computer getippt und nur handschriftlich unterschrieben), ist ungültig – das ergibt sich unmittelbar aus § 2247 BGB
  • Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge – Verwandte erben nach Ordnungen, der Anteil des Ehepartners hängt davon ab, mit welcher Ordnung von Verwandten er den Nachlass teilt
  • Für internationale Erbfälle gilt seit 2015 in der EU die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – grundsätzlich gilt das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, es kann aber im Voraus das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit gewählt werden, auch der ukrainischen
  • Der Erbschein ist ein Dokument, das den Erbenstatus in Deutschland bestätigt und vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt wird
  • Ukrainische Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden müssen in einem deutschen Nachlassverfahren in der Regel von einem vereidigten Übersetzer übersetzt und apostilliert werden
  • Dieser Artikel ersetzt keine Beratung durch einen Notar oder eine erbrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt – Fragen zur Verteilung eines konkreten Nachlasses erfordern eine individuelle rechtliche Prüfung

Die wichtigsten Testamentsformen in Deutschland

Das deutsche Recht sieht mehrere Testamentsformen vor, von denen zwei am häufigsten genutzt werden.

  • Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) – muss vollständig handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben sein. Ein am Computer getipptes Dokument mit nur handschriftlicher Unterschrift ist ungültig. Ort und Datum sollten angegeben werden – ihr Fehlen kann Probleme verursachen, wenn später mehrere Fassungen auftauchen
  • Notarielles bzw. öffentliches Testament (§§ 2231, 2232 BGB) – wird unter Mitwirkung eines Notars errichtet: Der Erblasser diktiert dem Notar seinen letzten Willen mündlich, oder er übergibt dem Notar ein bereits verfasstes Dokument (nicht zwingend eigenhändig geschrieben) mit der Erklärung, dass es seinen letzten Willen enthält
  • Nottestament (§§ 2249–2252 BGB) – nur verfügbar, wenn eine reale Gefahr besteht, dass der Erblasser stirbt, bevor ein notarielles Testament errichtet werden kann; verliert automatisch seine Gültigkeit, wenn der Erblasser länger als 3 Monate nach seiner Errichtung überlebt. Eine seltene, eng begrenzte Form, keine Alternative zum gewöhnlichen Testament

Minderjährige und Personen, die nicht lesen können, dürfen kein eigenhändiges Testament errichten – für sie sieht das Gesetz andere Formen vor.

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB).

Verwandte erben nach Ordnungen: Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB); solange auch nur ein Erbe erster Ordnung lebt, sind entferntere Verwandte von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Anteil des Ehepartners (§ 1931 BGB) hängt davon ab, mit welcher Ordnung von Verwandten er den Nachlass teilt – er unterscheidet sich, je nachdem, ob Erben erster Ordnung, zweiter Ordnung oder Eltern des Erblassers vorhanden sind. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt nach § 1371 BGB ein pauschaler Zuschlag zum gesetzlichen Erbteil des Ehepartners hinzu. Die genauen Anteile hängen von der Familiensituation im Einzelfall ab – dieser Artikel nennt sie bewusst nicht im Detail, um nicht den Eindruck einer fertigen Formel für Ihre Situation zu erwecken: Die Berechnung eines konkreten Erbanteils ist eine Frage für den Notar oder eine erbrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Internationale Erbfälle: welches Recht gilt

Sind Erblasser oder Erben zugleich mit der Ukraine und mit Deutschland verbunden, stellt sich die Frage, welches Recht auf den gesamten Nachlass anwendbar ist.

  • Seit dem 17. August 2015 gilt in den meisten EU-Staaten (außer Dänemark und Irland) die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über das Erbrecht – grundsätzlich gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit
  • Die Verordnung erlaubt eine Rechtswahl (Art. 22): Eine Person kann im Voraus schriftlich das Recht ihrer Staatsangehörigkeit für den gesamten Nachlass wählen – auch das Recht eines Staates außerhalb der EU, etwa der Ukraine
  • Offizielle deutsche Erläuterungen empfehlen ausdrücklich eine solche ausdrückliche Rechtswahl zur Rechtssicherheit, wenn der Erbfall mehrere Länder betrifft

Welches Recht in Ihrem konkreten Fall letztlich anwendbar ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung – hierbei sollte man sich nicht allein auf die allgemeine Beschreibung in diesem Artikel verlassen.

Ukrainische Dokumente im deutschen Nachlassverfahren

In einem Nachlassverfahren mit ukrainischem Erblasser oder ukrainischen Angehörigen werden üblicherweise in der Ukraine ausgestellte Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden benötigt.

Solche Dokumente müssen in der Regel von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Die Apostille auf ukrainischen Personenstandsdokumenten stellt in der Ukraine das Justizministerium aus; zwischen Deutschland und der Ukraine gilt das Haager Apostille-Übereinkommen seit Juli 2010. Die offiziellen Quellen, die wir für diesen Artikel herangezogen haben, beschreiben die Übersetzungsanforderung nicht gesondert für Nachlassverfahren – Apostille und beglaubigte Übersetzung entsprechen jedoch der üblichen deutschen Verfahrenspraxis, und die genauen Anforderungen in Ihrem Fall sollten Sie direkt beim zuständigen Nachlassgericht erfragen. Mehr zum Unterschied zwischen Übersetzung und Apostille finden Sie im Artikel „Beglaubigte Übersetzung oder Apostille?“.

Benötigen Sie eine Übersetzung von Unterlagen für ein Nachlassverfahren?

Senden Sie uns ein Foto oder einen Scan der Geburts-, Ehe- oder Sterbeurkunde per WhatsApp oder über das Kontaktformular – wir schätzen den Umfang ein und fertigen eine beglaubigte Übersetzung für das Nachlassgericht an.

Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Der Erbschein (§ 2353 BGB) ist ein Dokument, das auf Antrag eines Erben vom zuständigen Nachlassgericht (Teil des Amtsgerichts) ausgestellt wird. Er bestätigt den Erbenstatus und, soweit relevant, die Höhe des Erbanteils – und dient in Deutschland als amtlicher Nachweis des Erbrechts.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 wurde außerdem das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das in nahezu allen EU-Staaten (außer Dänemark und Irland) anerkannt wird und die Abwicklung von Nachlässen mit Bezug zu mehreren EU-Ländern erleichtert. Auf die Ukraine als Nicht-EU-Staat erstreckt sich diese grenzüberschreitende Anerkennung nicht automatisch – ein ukrainischer Erbe benötigt möglicherweise einen gesonderten Nachweis seines Erbenstatus zur Verwendung in der Ukraine, unabhängig vom in Deutschland ausgestellten Erbschein oder Europäischen Nachlasszeugnis.

Die Rolle von Notar und Nachlassgericht

Ein Notar in Deutschland beurkundet nicht nur Dokumente – er berät auch unabhängig und wirkt an der Errichtung und Beurkundung des notariellen Testaments mit. Notarielle Testamente werden in der Regel in amtliche Verwahrung gegeben, was sie vor Verlust oder Fälschung schützt.

Das Nachlassgericht (üblicherweise am letzten Wohnsitz des Erblassers) eröffnet Testamente, stellt den Erbschein aus und führt das Nachlassverfahren insgesamt. Wie sich der Nachlass in Ihrer konkreten Situation verteilt, ist eine Frage für die individuelle Beratung durch einen Notar oder eine erbrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Erbrecht), nicht für einen allgemeinen Artikel.

Das Zentrale Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt.

Es erfasst nur die Tatsache, dass ein Testament existiert, und den Ort seiner Verwahrung – nicht seinen Inhalt. Notarielle Testamente werden bei Übergabe in die amtliche Verwahrung automatisch registriert. Eigenhändige Testamente gelangen nur dann in das Register, wenn sie freiwillig in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden – andernfalls weiß das Register nichts von ihrer Existenz.

Typische Fehler beim Errichten eines Testaments

  • Ein eigenhändiges Testament ist nicht vollständig handschriftlich verfasst (z. B. am Computer getippt und nur handschriftlich unterschrieben) – ein solches Testament ist nach dem Gesetz ungültig
  • Unterschrift oder Errichtungsdatum fehlen – das kann Probleme verursachen, besonders wenn später mehrere Fassungen auftauchen
  • Das Testament ist in keiner Weise vor Verlust geschützt – nicht in amtlicher Verwahrung und möglicherweise nach dem Tod schlicht nicht auffindbar
  • Eine internationale Situation – Staatsangehörigkeit eines Landes, Wohnsitz in einem anderen – wird nicht berücksichtigt, obwohl eine Rechtswahl mehr Rechtssicherheit schaffen könnte

Dies sind allgemeine praktische Hinweise, keine abschließende amtliche Liste – bei der Testamentserrichtung in einer komplexen, insbesondere internationalen Situation empfiehlt sich eine vorherige Beratung durch einen Notar.

Wann eine individuelle Beratung unbedingt nötig ist

  • Wenn der Erbfall sowohl Deutschland als auch die Ukraine betrifft
  • Wenn geklärt werden muss, welches Recht auf einen konkreten Nachlass anwendbar ist
  • Wenn minderjährige oder geschäftsunfähige Personen unter den Erben sind
  • Wenn Grund zur Annahme besteht, dass es Streit zwischen den Erben geben könnte
  • Wenn entschieden werden muss, ob im Testament eine Rechtswahl getroffen werden sollte

In all diesen Fällen empfehlen wir, sich an einen Notar oder eine erbrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Erbrecht) zu wenden – dieser Artikel gibt nur eine allgemeine Orientierung und ersetzt eine solche Beratung nicht.

Welche Unterlagen wir für Nachlassverfahren übersetzen

Für Nachlassverfahren mit ukrainischem Bezug übersetzen wir am häufigsten:

  • Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden
  • Testamente und notarielle Erklärungen
  • Vollmachten für Erben oder deren Vertreter
  • Nachweise über Verwandtschaftsverhältnisse
  • Dokumente für das Nachlassgericht und für die Verwendung in der Ukraine

Einen Überblick, welche deutschen Behörden generell eine Übersetzung von Dokumenten verlangen, bietet der Artikel „Deutsche Behörden und Übersetzungen“.

Häufig gestellte Fragen

Vor allem das eigenhändige Testament (vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben) sowie das notarielle Testament, das unter Mitwirkung eines Notars errichtet wird. Das Nottestament ist eine eng begrenzte Ausnahme, die nur bei realer Lebensgefahr zur Verfügung steht.

Nein. Das eigenhändige Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich verfasst sein. Ein am Computer getipptes und nur handschriftlich unterschriebenes Dokument ist als eigenhändiges Testament ungültig.

Es gilt die gesetzliche Erbfolge: Verwandte erben nach Ordnungen, der Anteil des Ehepartners hängt davon ab, mit welcher Ordnung von Verwandten er den Nachlass teilt. Die genauen Anteile in Ihrer Situation ermittelt der Notar oder das Nachlassgericht.

Grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, also das deutsche Recht. Der Erblasser konnte jedoch im Voraus schriftlich das Recht seiner Staatsangehörigkeit (auch das ukrainische) für den gesamten Nachlass wählen. Die genaue Antwort in Ihrer Situation erfordert eine rechtliche Prüfung.

In der Regel ja, mit Apostille und beglaubigter Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer. Die genauen Anforderungen sollten Sie beim zuständigen Nachlassgericht erfragen.

Der Erbschein ist ein vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag eines Erben ausgestelltes Dokument, das den Erbenstatus und, soweit relevant, die Höhe des Erbanteils bestätigt. Er wird häufig von Banken, dem Grundbuchamt oder anderen Behörden als amtlicher Nachweis des Erbrechts verlangt, etwa um auf ein Konto des Verstorbenen zuzugreifen oder eine Immobilie umzuschreiben. Für einen Erbfall mit Bezug zu einem anderen EU-Staat kann alternativ oder zusätzlich das Europäische Nachlasszeugnis infrage kommen. Für die Verwendung in der Ukraine selbst reicht der deutsche Erbschein in der Regel nicht aus – dort ist meist ein gesonderter Nachweis nötig.

Nein. Der Artikel bietet nur eine allgemeine Orientierung zu Grundbegriffen. Fragen dazu, wie sich ein konkreter Nachlass verteilt, welches Recht in Ihrer Situation gilt und wie ein Testament am besten gestaltet wird, erfordern eine individuelle Beratung durch einen Notar oder eine erbrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

Benötigen Sie eine Übersetzung von Unterlagen für ein Nachlassverfahren?

Wir ersetzen keine Beratung durch einen Notar oder eine erbrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt und geben keine Empfehlungen zur Verteilung eines Nachlasses, fertigen jedoch als vereidigter Übersetzer für Ukrainisch und Russisch beglaubigte Übersetzungen von Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden sowie weiteren Unterlagen an, die in Nachlassverfahren mit ukrainischem Bezug üblicherweise benötigt werden.

Kontaktieren Sie uns auf dem für Sie passenden Weg:

  • WhatsApp
  • Formular auf der Website
  • E-Mail über die Kontaktseite

Senden Sie uns ein Foto oder einen Scan der Unterlagen – wir schätzen kostenlos ein, was übersetzt werden muss, und nennen Ihnen Preis und Bearbeitungsdauer.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung und beruht auf offiziellen Quellen – dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 2231 ff., gesetze-im-internet.de), der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über das Erbrecht (e-Justice-Portal der Europäischen Union), der offiziellen Seite der Bundesnotarkammer und dem Zentralen Testamentsregister. Er stellt KEINE Rechtsberatung dar, ersetzt nicht die individuelle Prüfung Ihrer Situation durch einen Notar oder eine erbrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Erbrecht) und darf nicht als Grundlage für Entscheidungen über ein konkretes Testament oder die Verteilung eines Nachlasses verwendet werden. Das Erbrecht – besonders in internationalen Situationen – erfordert eine individuelle rechtliche Prüfung; wenden Sie sich vor jeder Entscheidung an einen Notar oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

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